Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 27. Mai 2002
§ 40

§ 40 – Stimmabgabe, Wahlvorgang

(1) Sind in einem Wahlgang mehrere Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu wählen und liegen für diesen Wahlgang mehrere gültige Wahlvorschläge vor, so kann die Wählerin ihre und der Wähler seine Stimme nur für einen dieser Wahlvorschläge abgeben. Die Stimmabgabe erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln. Der Begriff des Wahlgangs im Sinne dieses Kapitels bestimmt sich nach § 27 Abs. 4. (2) Der Hauptwahlvorstand hat die Wahlvorschläge auf den Stimmzetteln nach der Reihenfolge der Ordnungsnummern sowie unter Angabe der an erster und zweiter Stelle benannten Bewerberinnen und Bewerber mit Familienname, Vorname, Art der Beschäftigung, Unternehmen und Betrieb untereinander aufzuführen; bei Wahlvorschlägen, die mit einem Kennwort versehen sind, ist auch das Kennwort anzugeben. Die Stimmzettel sollen die Angabe enthalten, dass nur ein Wahlvorschlag angekreuzt werden kann. Die Stimmzettel, die für denselben Wahlgang Verwendung finden, müssen sämtlich die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben. Die Stimmzettel, die für einen Wahlgang Verwendung finden, müssen sich von den für die anderen Wahlgänge vorgesehenen Stimmzetteln in der Farbe unterscheiden. (3) Der Hauptwahlvorstand übersendet die Stimmzettel rechtzeitig den Betriebswahlvorständen. (4) Die Wählerin kennzeichnet den von ihr und der Wähler den von ihm gewählten Wahlvorschlag durch Ankreuzen an der im Stimmzettel hierfür vorgesehenen Stelle. Für den Wahlvorgang ist § 17 entsprechend anzuwenden; die Stimmabgabe ist in der Wählerliste für jeden Wahlgang gesondert zu vermerken. (5) Ungültig sind Stimmzettel, in denen mehr als ein Wahlvorschlag angekreuzt ist, normal normal aus denen sich ein eindeutiger Wille nicht ergibt, normal normal die mit einem besonderen Merkmal versehen sind, normal normal die andere als die in Absatz 2 bezeichneten Angaben, einen Zusatz oder sonstige Änderungen enthalten. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Bei der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer kann jeder Wähler nur für einen gültigen Wahlvorschlag stimmen.
  • Die Stimmzettel müssen einheitlich in Größe, Farbe und Beschriftung sein und sich von anderen Wahlgängen unterscheiden.
  • Der Hauptwahlvorstand listet die Wahlvorschläge mit den Namen und Beschäftigungen der Kandidaten auf den Stimmzetteln auf.
  • Wähler kennzeichnen ihren Wahlvorschlag durch Ankreuzen an der vorgesehenen Stelle auf dem Stimmzettel.
  • Stimmzettel sind ungültig, wenn mehr als ein Vorschlag angekreuzt ist oder wenn sie nicht den Vorgaben entsprechen.